Lokalpolitik
Gutachten: Neutralitätspflichten kommunaler Mandatsträger*innen
Kommunale Mandatsträger*innen, etwa Bürgermeister*innen oder Landrät*innen, stehen immer wieder vor der Frage, inwieweit sie sich gegen verfassungsfeindliche oder antidemokratische Bestrebungen positionieren dürfen. Dürfen sie zu einer Demonstration gegen eine Partei aufrufen? Dürfen sie eine Partei als verfassungsfeindlich bezeichnen? Unser Gutachten analysiert den Umfang und die Grenzen parteipolitischer Neutralitätspflichten auf kommunaler Ebene.
Das Gutachten finden Sie hier.
Eine Zusammenfassung des Gutachtens finden Sie hier.
FAQ: Neutralitätspflichten für kommunale Wahlbeamt*innen
Was sind Neutralitätspflichten?
Alle Parteien haben das Recht auf die gleichen Chancen im politischen Wettbewerb und der Staat soll diesen politischen Wettbewerb nicht beeinflussen. Für den Staat gelten daher Neutralitätspflichten gegenüber politischen Parteien. Das bedeutet: Staatliche Ressourcen dürfen grundsätzlich nicht genutzt werden, um für oder gegen bestimmte Parteien zu werben.
Warum sind Neutralitätspflichten für kommunale Wahlbeamt*innen relevant?
Kommunale Wahlbeamt*innen wie Landrät*innen oder Bürgermeister*innen haben eine besondere Doppelrolle. Sie sind einerseits gewählte Politiker*innen und vertreten die Politik der Gemeinde nach außen. Andererseits leiten sie die Verwaltung und sind damit Teil des Staates.
Wann gelten Neutralitätspflichten für kommunale Wahlbeamt*innen?
Neutralitätspflichten gelten nur gegenüber Parteien und nur für Handlungen und Äußerungen in amtlicher Funktion.
Privat oder als Parteipolitiker*in dürfen kommunale Wahlbeamt*innen am Wahlkampf teilnehmen, sich parteipolitisch positionieren und politische Parteien und deren Positionen kritisieren.
Wann ist eine Äußerung „amtlich“?
Ob eine Äußerung amtlich ist, hängt vom konkreten Einzelfall ab. Entscheidend ist, wie die Äußerung aus Sicht eine*r durchschnittlichen Bürger*in wahrgenommen wird.
Wichtige Anhaltspunkte sind zum Beispiel:
- Werden offizielle Kommunikationskanäle der Kommune genutzt?
- Wird ausdrücklich in der amtlichen Funktion z.B. als Oberbürgermeisterin gesprochen?
- Werden mit dem Amt verbundene Ressourcen eingesetzt?
Beispiele:
- Eine Bürgermeisterin äußert sich im Amtsblatt oder auf der offiziellen Website der Kommune. Das ist eine amtliche Äußerung, weil dabei staatliche Ressourcen genutzt werden.
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Eine Landrätin nimmt an einer politischen Diskussionsrunde teil. Allein die Vorstellung mit ihrer Amtsbezeichnung als „Landrätin“ macht ihre Aussagen noch nicht amtlich, denn ihre Amtsbezeichnung darf sie zu jeder Zeit tragen.
- Eine Kulturreferentin hält bei einer Demonstration eine Rede ausdrücklich „als Kulturreferentin der Stadt“. Damit tritt sie in amtlicher Funktion auf. Auf derselben Veranstaltung erklärt der Bürgermeister in einer weiteren Rede, er spreche „jetzt als privater Bürger, nicht als Bürgermeister“. Damit äußert er sich privat.
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Ein Bürgermeister tritt während des Wahlkampfs als Spitzenkandidat seiner Partei auf einer Parteiveranstaltung auf und wirbt dort für die politischen Ziele seiner Partei. Er handelt damit nicht amtlich, sondern als Parteipolitiker.
Gelten Neutralitätspflichten auch für den privaten Social-Media-Account von kommunalen Wahlbeamt*innen?
Nicht automatisch. Entscheidend ist, ob der Social-Media-Account als privat oder als Teil der Amtsausübung wahrgenommen wird.
Wichtige Kriterien für die Unterscheidung sind:
- Wird die Amtsbezeichnung verwendet?
- Wird explizit darauf hingewiesen, dass es sich um einen privaten oder amtlichen Account handelt?
- Wirkt der Account wie ein offizieller Auftritt? Werden zum Beispiel nur Fotos von offiziellen Anlässen veröffentlicht?
- Werden städtische Kontaktdaten oder Webseiten verlinkt?
- Unterstützen Mitarbeitende der Verwaltung den Account?
Beispiele:
- Ein Oberbürgermeister veröffentlicht auf seiner privaten Facebook-Seite einen Demoaufruf. Die Facebook-Seite läuft unter dem Klarnamen des Oberbürgermeisters, trägt die Bezeichnung „Aktuelle Informationen von und mit dem OB“, verwendet die städtische E‑Mail Adresse und verlinkt auf die Homepage der Stadt. In diesem Fall gilt auch diese private Facebook-Seite als amtlich.
- Eine Bürgermeisterin betreibt einen privaten Social-Media-Account. In der Beschreibung steht, dass sie hier als Parteipolitikerin postet. Nur sie bzw. Mitarbeiter*innen aus ihrer Partei bespielen den Account. Dieser Account ist damit nicht amtlich.
Gelten Neutralitätspflichten nur im Wahlkampf?
Nein. Neutralitätspflichten gelten immer – nicht nur während des Wahlkampfs. Ob gerade Wahlkampf ist, kann aber beeinflussen, wie eine Äußerung wahrgenommen wird und wie stark sie sich auf die Chancengleichheit der Parteien auswirkt.
Gelten Neutralitätspflichten uneingeschränkt?
Nein. Der Staat darf und muss die freiheitliche demokratische Grundordnung schützen. Deshalb dürfen kommunale Wahlbeamt*innen auch in amtlicher Funktion und auch gegenüber politischen Parteien Stellung beziehen, wenn sie Angriffe auf die Verfassung und ihre Grundwerte, also die freiheitliche demokratische Grundordnung (fdgO) wahrnehmen. Ein Eingriff in die Chancengleichheit der Parteien kann dann gerechtfertigt sein.
Wichtig dabei ist:
- Es muss deutlich werden, dass die Äußerung dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung dient.
- Die Äußerung muss auf überprüfbaren Tatsachen beruhen.
- Die aus den Tatsachen gezogene Bewertung muss nachvollziehbar sein. Es müssen also Anhaltspunkte für einen Angriff auf die fdgO vorliegen.
- Die Aussage muss sachlich bleiben, darf also z.B. keine Beleidigungen oder Diffamierungen enthalten.
Beispiele:
- Die Bürgermeisterin der Stadt A spricht auf einer Veranstaltung gegen Rechtsextremismus. Dabei sagt sie „Ich stehe hier, weil es unsere Aufgabe als Stadt ist, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu verteidigen. Die P Partei greift diese mit ihren rassistischen Aussagen immer wieder an. Die Stadt A steht dagegen für eine offene und vielfältige Gesellschaft.“ Diese Äußerung ist zulässig, wenn es tatsächlich solche Aussagen der P Partei gibt. Die Verteidigung der demokratischen Grundwerte steht bei der Äußerung im Vordergrund und die Kritik bleibt sachlich.
- Die Stadt B unterstützt einen Flyer, der für eine Kundgebung „Demokratie verteidigen – Gemeinsam gegen Rechtsextremismus!“ wirbt. Auf dem Flyer steht auch, dass die P Partei sich immer weiter radikalisiert. Dies lässt sich durch öffentlich zugängliche Quellen nachweisen. Die Unterstützung des Flyers ist zulässig. Auch hier steht die Verteidigung der demokratischen Werteordnung im Vordergrund. Die Kritik an der P Partei bleibt sachlich.
- Ein Landrat sagt in einem Video auf dem offiziellen Social-Media-Account des Landkreises: „Die P Partei arbeitet gegen die Demokratie. Es ist meine Aufgabe als Landrat, die Demokratie gegen dieses Gesindel zu verteidigen“. Diese Aussage soll zwar zur Verteidigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beitragen, ist aber wegen der beleidigenden Aussage „Gesindel“ unsachlich und daher unzulässig.
Was ist ein Angriff auf die freiheitliche demokratische Grundordnung?
Ein Angriff auf die freiheitliche demokratische Grundordnung liegt zum Beispiel vor, wenn Äußerungen sich gegen die Menschenwürde richten. Das ist unter anderem der Fall, wenn ein ethnisch-homogener Volksbegriff vertreten wird oder eine Partei gruppenbezogene Menschenfeindlichkeit verbreitet, etwa in Form von Ableismus, Rassismus oder Sexismus. Solche Positionen zielen darauf ab, die Gleichheit aller Menschen vor dem Gesetz und die Unverletzlichkeit der Menschenwürde zu relativieren. Sie stehen damit im Widerspruch zu grundlegenden Verfassungsprinzipien.
Ein Angriff auf die freiheitliche demokratische Grundordnung liegt auch vor, wenn eine Partei fordert, zentrale Elemente der Demokratie und des Rechtsstaats wie freie Wahlen oder unabhängige Gerichte abzuschaffen oder massiv zu beeinträchtigen.
Darf ein*e kommunale Wahlbeamt*in in amtlicher Funktion eine politische Partei kritisieren?
Ja, wenn dies zum Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erfolgt und die Kritik sachlich bleibt.
Beispiele:
- Eine Bürgermeisterin sagt bei einer städtischen Veranstaltung: „Die Stadt S steht für eine offene und demokratische Gesellschaft. Die P Partei möchte, dass queere Menschen nicht mehr Teil unserer Gesellschaft sind. Das ist mit unserer Verfassung nicht vereinbar.“ Diese Äußerung ist zulässig, wenn sie auf Tatsachen basiert. Es wird deutlich, dass es der Bürgermeisterin um den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung geht.
- Die Bürgermeisterin der Kommune B sagt in einem Interview: „Die Partei P fordert, dass Inklusion an unseren Schulen verboten werden soll. Das ist mit den Grundrechten nicht vereinbar und diskriminierend. Ich bin als Bürgermeisterin für den Schutz unserer Verfassung und der Demokratie zuständig. Daher kann ich diese Forderungen so nicht stehen lassen.“ Diese Aussage ist zulässig. Sie bezieht sich klar auf den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, beruht auf Tatsachen und bleibt sachlich.
- Der Politiker der P Partei schreibt in einem Buch: „Die Regierung ist der einheimischen Bevölkerung verpflichtet. Daher werden wir Maßnahmen ergreifen müssen, bei denen wir auch ein paar Volksteile verlieren werden.“ Der Bürgermeister der Kommune B sagt dazu: „Der Politiker der P Partei will Menschen loswerden. Das widerspricht den Grundwerten unseres Grundgesetzes, zu deren Verteidigung ich als Bürgermeister verpflichtet bin. Dass die P Partei ihn weiter in ihren Reihen duldet, spricht eine eindeutige Sprache.“ Diese Aussage ist zulässig. Die Schlussfolgerung beruht auf tatsächlichen Äußerungen und dient ausdrücklich dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
Gelten Neutralitätspflichten auch gegenüber politischen Organisationen, die keine Parteien sind?
Nein. Gegenüber politischen Organisationen, die keine Parteien sind, gelten die staatlichen Neutralitätspflichten nicht. Amtsträger*innen müssen sich aber bei allen amtlichen Äußerungen an das Sachlichkeitsgebot halten.
Das bedeutet:
- Die Aussage muss auf überprüfbaren Tatsachen beruhen.
- Die daraus gezogenen Schlussfolgerungen müssen nachvollziehbar sein.
- Die Aussage muss sachlich bleiben, darf also z.B. keine Beleidigungen oder Diffamierungen enthalten. Zugespitzte Kritik kann aber zulässig sein.
Beispiel:
In einem Haus in der Stadt B treffen sich regelmäßig rechtsextreme Kameradschaften und es finden Vorträge von einer verurteilten Holocaustleugnerin statt. Der Bürgermeister weist auf diese Umstände hin und sagt dazu: „Dieser Veranstaltungsort ist ein Brutort für rechte Gedanken.“ Das ist eine zulässige Aussage. Sie beruht auf Tatsachen und die Schlussfolgerung ist nachvollziehbar und sachlich – auch wenn die Kritik scharf ist.
Dürfen kommunale Wahlbeamt*innen in amtlicher Funktion zu einer Demonstration gegen Rechtsextremismus aufrufen?
Ja, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind:
- Es muss deutlich sein, dass der Aufruf und die Demonstration dem Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung dienen.
- Die Aussagen im Aufruf müssen auf überprüfbaren Tatsachen beruhen.
- Die daraus gezogenen Schlussfolgerungen müssen nachvollziehbar sein.
- Die Aussagen im Aufruf müssen sachlich bleiben, dürfen also z.B. keine Beleidigungen oder Diffamierungen enthalten.
Beispiele:
- In der Stadt A gibt es eine Demonstration gegen eine Veranstaltung der P Partei, die vom Verfassungsschutz als rechtsextremer Verdachtsfall eingestuft wird. Der Bürgermeister der Stadt veröffentlicht einen Social-Media Post, in dem er schreibt: „Wir setzen uns als Stadt A für unsere Demokratie ein und verteidigen diese. Die P Partei wird vom Verfassungsschutz als rechtsextremer Verdachtsfall eingestuft. Sie zeigt mit ihren rassistischen Äußerungen, dass sie eine Gefahr für unsere offene Gesellschaft und die Grundwerte unserer Demokratie ist. Dagegen stehen wir als Stadt und ich als Bürgermeister auf. Kommen Sie dazu.“ Dieser Aufruf ist zulässig. Er beruht auf nachprüfbaren Tatsachen und erfolgt zur Verteidigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung.
- Anlässlich einer Demonstration gegen eine Versammlung einer rechtsextremen Organisation ruft der Oberbürgermeister der Stadt D dazu auf, als Zeichen gegen diese Organisation private Gebäudebeleuchtungen abzuschalten und kündigt an, am Versammlungsort auch die städtische Gebäudebeleuchtung auszuschalten. Dieser Aufruf setzt sich nicht inhaltlich mit den Positionen der Gruppe auseinander. Er ist daher unsachlich und für den Oberbürgermeister in amtlicher Funktion nicht zulässig.
Darf ein*e kommunale*r Wahlbeamt*in privat zu einer Demonstration gehen?
Ja. Als Privatperson oder Parteipolitiker*in ist das ohne Einschränkung möglich. Für eine Teilnahme in amtlicher Funktion gelten die genannten Kriterien.
Darf eine Kommune Veranstaltungen mit demokratischen Initiativen unterstützen und Teil eines Bündnisses gegen Rechtsextremismus sein?
Ja. Kommunen sind dazu berechtigt und verpflichtet, sich für die freiheitliche demokratische Grundordnung einzusetzen. Dazu kann auch die Mitgliedschaft in einem zivilgesellschaftlichen Bündnis gehören, welches sich gegen Rechtsextremismus engagiert, wenn deutlich wird, dass die Mitgliedschaft der Kommune diesem Zweck dient.
Darf ein*e kommunale*r Wahlbeamt*in eine Organisation oder Partei in amtlicher Funktion als „verfassungswidrig“ oder „rechtsextrem“ bezeichnen?
Eine Partei oder Organisation sollte nicht pauschal als „verfassungswidrig“ bezeichnet werden. Diese Einstufung kann nur das Bundesverfassungsgericht vornehmen und eine Partei wegen ihrer Verfassungswidrigkeit verbieten. Zulässig ist es dagegen, einzelne Aussagen der Partei oder ihrer Vertreter*innen zu benennen und zu erklären, dass diese mit den Grundwerten der Verfassung nicht vereinbar sind. Auch dabei muss deutlich werden, dass diese Einordnung zur Verteidigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erfolgt.
Wenn ein Verein verboten ist oder eine Partei im Verfassungsschutzbericht z.B. als „rechtsextremer Verdachtsfall“ aufgeführt wird, darf das klar benannt werden. Auch bei der Einordnung einer Partei oder Organisation als „rechtsextrem“ ist es aber wichtig, dass diese Einschätzung auf nachprüfbaren Tatsachen beruht und zur Verteidigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erfolgt.
Beispiel:
In der Gemeinde A finden in einer Gaststätte immer wieder Veranstaltungen von rechtsextremen Gruppierungen statt. Diese Gruppierungen und die Gaststätte werden daher im Verfassungsschutzbericht als „rechtsextrem“ erwähnt. Der Bürgermeister dürfte so zu einer Gegendemonstration aufrufen: „Diese rechtsextremen Umtriebe haben in A nichts zu suchen.“
Was ist bei Äußerungen während einer Rats-/Kreistagssitzung zu beachten?
Für Äußerungen in Rats- und Kreistagssitzungen ist besonders wichtig, in welcher Rolle Bürgermeister*innen oder Landrät*innen auftreten: als politisch Handelnde, als Teil der Verwaltung oder als Sitzungsleitung. Besonders die Funktion der Sitzungsleitung muss parteipolitisch neutral ausgeübt werden.
Beispiele:
- Im Rat wird ein Antrag inhaltlich beraten. Der Bürgermeister äußert sich dazu wie folgt: „Als Ratsmitglied kann ich diesem Antrag nicht zustimmen. Ich halte ihn inhaltlich für falsch und diskriminierend.“ Diese Aussage ist zulässig. Es wird deutlich, dass der Bürgermeister als Ratsmitglied spricht und seine politische Meinung äußert.
- Eine Bürgermeisterin leitet die Sitzung. Nachdem eine Fraktion ihren Antrag vorgestellt hat, sagt die Bürgermeisterin: „Dieser Antrag zeugt von einem mangelnden Demokratieverständnis der Fraktion.“ Danach eröffnet sie die Aussprache. Diese Aussage ist unzulässig, da sie nach außen so wirkt, als hätte die Bürgermeisterin in ihrer Rolle als Sitzungsleiterin gesprochen und nicht als Ratsmitglied.